AGB

Stand Januar 2017

I. Geltungsbereich und Leistungsumfang

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, welche mit Annahme unseres Angebots fester Vertragsbestandteil werden. Abweichungen oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Auch das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, selbst wenn diese vom Auftraggeber vorgelegt bzw. diese dem Auftrag beigefügt werden.

2. Als Fotostudio und Werbeagentur sind wir auf die Herstellung von digitalisierten Lichtbildern, auch in Form von Daten, Datenträgern, Dateien und die Erbringung von Grafik-Dienstleistungen sowie die Konzeptionierung derartiger Leistungen spezialisiert. „Lichtbilder“ im Sinne dieser Bedingungen sind alle von uns hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos etc.).

3. Der konkrete Leistungsumfang wird in dem jeweiligen Auftrag vereinbart. Aufträge sind schriftlich abzuschließen.

4. Wir sind berechtigt die Leistung (Rechte und Pflichten) aus der Beauftragung auf Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen.

II. Vergütung

1. Für unsere Leistung wird von uns ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale auf der Grundlage unserer aktuellen Preislisten, Angebote oder nach Aufwand (in EUR) berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die genannten Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Steuern. Eine etwaige Quellensteuer trägt der Auftraggeber. Preise werden stets in Euro angegeben, auch Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

2. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die im Angebot ge-nannten Leistungen unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate ab Angebotsdatum. An-gebote inkl. der Preise gelten als streng vertraulich und dürfen keinen Dritten weitergeben oder bekannt gemacht werden.

3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu zahlen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen können wir einen angemessenen Vorschuss verlangen. Bei größeren Aufträgen sind wir zudem berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen.

5. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die von uns hergestellten Lichtbilder und Grafiken unser Eigentum.

6. Wird erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir Vorauszahlung verlangen. Sollte sich die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers derart verschlechtern, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist (jedoch nicht ohne dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt zu haben sich zu seiner wirtschaftlichen Lage zu äußern), spätestens aber wenn über das Vermögen des Auftraggebers der Antrag auf Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens gestellt wird, steht uns das Recht zu, den Vertrag fristlos, aus wichtigem Grund zu kündigen.

7. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen, die sich aus dem gleichen Rechtsverhältnis ableiten, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

III. Freigabe und Änderungen

1. Nach Erhalt der Leistung wird der Auftraggeber diese unverzüglich einer Abnahme unterziehen und diese freigeben oder die erforderlichen Korrekturen (z.B. wegen Nichtbeachtung der Vorgaben des Auftraggeber oder mangelhafte Qualität der Lichtbilder) verlangen. Mit Freigabe gilt die Leistung als abgenommen, es sei denn, dass Mängel erst nach Freigabe erkannt werden konnten.

2. Die für den Auftraggeber erstellten Bilddaten sind für ein wirtschaftliches Arbeiten innerhalb von 10 bis 20 Minuten nach elektronischem Versand freizugeben bzw. die erforderlichen Korrekturen zu verlangen. Nur so ist es möglich, die vereinbarte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu erbringen. Bei nicht nur unwesentlicher Überschreitung dieser Fristen sind wir berechtigt für die Wartezeit angefallene Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Vereinbarte Produktionszeiten verlängern sich angemessen.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, wesentlich überschritten, so erhöht sich unser Honorar, sofern ein Pauschalpreis (Preis pro Seite oder pro Bild) vereinbart wurde, angemessen. Wurde ein Zeithonorar vereinbart, sind wir berechtigt, auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessalz in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber obliegt der Nachweis, dass uns durch die Verzögerung kein solcher Schaden entstanden ist.

4. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, die nicht auf einen von uns zu vertretenden Mangel beruhen, so hat er die avisierten Mehrkosten hierfür zu tragen. Auch ein Mehraufwand durch nachträgliche Änderungen des Briefings oder des Layouts werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wir behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten sowie den Anspruch auf Ersatz der Kosten für bereits gebuchte und nicht mehr stornierbare Drittleistungen (Locationmiete, bereits gebuchte Modelle, nicht stornierbare Reisen).

5. Bei einer Stornierung oder Verschiebung von bereits beauftragten Leistungen, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen bis zu 50 % des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen. Entstehen uns durch die Stornierung oder Verschiebung weitere Kosten (z.B. Stornogebühren für gemietete Locations, bereits gebuchte Modelle, bereits gebuchte und nicht stronierbare Reisekosten), so hat auch diese der Auftraggeber zu tragen.

IV. Gewährleistung

1. Etwaige Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der Leistung anzuzeigen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

2. Hat der Auftraggeber uns kein Layout oder Briefing mit Auftragserteilung zur Verfügung gestellt und somit keine ausdrückliche Weisung hinsichtlich der Gestaltung vorgelegt, so erfolgt die Gestaltung allein in unserem Ermessen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzvornahme berechtigt. Misslingen Nachbesserung oder Ersatzvornahme oder ist der Aufwand hierfür unangemessen hoch, so kann der Auftraggeber für die mangelhafte Leistung eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen oder, sollte die Leistung vom Auftraggeber aufgrund des Mangels nicht verwendet werden können, vom mangelhaften Auftrag zurücktreten. Weitere Gewährleistungsrechte, insbesondere eine Haftung für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.

4. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei aufwendigen Fotoshootings keine Ersatzvornahme (neue Produktion) erfolgen kann, wenn Beanstandungen nicht während des Shootings selbst angezeigt werden (vgl. III Abs. 2). Bei späteren Beanstandungen ist eine Nachbesserung nur noch im Wege der üblichen Bildbearbeitung möglich.

5. Mängel eines Teils der Leistung (z.B. einzelner Lichtbilder) berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung es sei denn, dass die Teilleistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

V. Urheberrecht, Einräumung von Nutzungsrechten

1. Das Urheberrecht an den von uns erstellten Leistungen / Lichtbildern im Sinne des Urheberrechtsgesetzes steht uns zu.

2. Die von uns übertragenen Nutzungsrechte, die erst nach vollständiger Bezahlung unseres Honorars auf den Auftraggeber übergehen, sind grundsätzlich nur für die Nutzung durch den Auftraggeber zu dem im Auftrag genannten Zweck bestimmt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, übertragen wir nur das so genannte einfache Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht kann räumlich und zeitlich begrenzt werden. Eine Zweitverwertung (welcher Art auch immer) ist dem Auftraggeber nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung und Einigung über ein Zweitverwertungs-Honorar gestattet.

3. Der Auftraggeber bzw. Besteller eines Bildes im Sinne von § 60 UrhG erwirbt nicht das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Rechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. Eine Bearbeitung der Lichtbilds ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

4. Bei der Verwertung der Lichtbilder können wir, sofern nichts anderes vereinbart wird, verlangen, als Urheber des Lichtbilds genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt uns zur Geltendmachung von Schadensersatz.

5. Sämtliche von uns hergestellten Produkte (Bilder, Grafiken etc.) dürfen zum Zwecke der Eigenwerbung unentgeltlich von uns genutzt und veröffentlicht werden.

VI. Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahr-lässig verursachtem Schaden, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, max. jedoch in Höhe des Nettoeinzelauftragswert des betroffenen Auftrags (unter Einschluss aller Schadensfälle sämtlicher Anspruchsberechtigter). Eine Haftung für etwaige Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn) wird ausgeschlossen, selbst wenn diese vorhersehbar gewesen wären oder wir darauf hingewiesen wurden, dass ein solcher Folgeschaden entstehen kann.

2. Bei nicht von uns beeinflussbaren Störungen, insbesondere im Falle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturereignisse, behördliche Anordnungen, technische Störungen, Ausfall von Bildbearbeitungsprogrammen) verlängern sich die vereinbarten Termine um die Dauer der Störung. Zu solchen Betriebsstörungen zählen auch Schlechtwettertage bei geplanter Outdoor-Fotografie, unvorhersehbares Nichterscheinen von gebuchten Models oder der Ausfall von gebuchten Reisen (z.B. unvorhersehbare Flugstornierung), aufgrund von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind. Ist die so entstehende Verzögerung entweder für den Auftraggeber oder für uns nicht zumutbar, kann der Einzelauftrag abgebrochen bzw. gekündigt werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht den Parteien in solchen Fällen nicht zu.

3. Wir haften für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für die Haltbarkeit der Datenträger haften wir nur im Rahmen der Garantieleistung des Herstellers der Datenträger.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline sowie Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Zu- bzw. Rücksendung erfolgt.

5. Sollte unser Arbeitsergebnis gegen Schutzrechte Dritter verstoßen, so dass das Arbeitsergebnis nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann, sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl, entweder die vertraglichen Leistungen in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter Schutzrechte Dritter fallen, gleichwohl aber den vereinbarten Bestimmungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass das Arbeitsergebnis und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber bestimmungsgemäß genutzt werden können. Ein weiterer Schadenersatzanspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ansonsten gilt VI.1.

6. Sollten durch Bereitstellungen oder Vorgaben des Auftraggebers Rechte Dritter verletzt werden und wir hierfür in Anspruch genommen werden, wird der Auftraggeber uns von den Ansprüchen Dritter freistellen (inkl. der Rechts- und Verteidigungskosten). Sofern der Auftraggeber die Lichtbilder bearbeitet oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise nutzt und dadurch Rechte bzw. Vorgaben Dritter verletzt werden, wird der Auftraggeber daraus resultierende Streitigkeiten selbst führen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, wird der Kunde uns von den Ansprüchen Dritter freistellen (inkl. der Rechts- und Verteidigungskosten).

VII. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen uns übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht besitzt sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung eingeholt hat. Von etwaigen Ansprüchen Dritter, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat uns der Auftraggeber vollumfänglich freizustellen. Wir sind nicht verpflichtet etwaige Vorlagen bzw. Zulieferungen des Auftraggebers auf ihre Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit zu prüfen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige von uns abzulichtende Aufnahmeobjekte rechtzeitig, ggfs. auch nach Vereinbarung bis zu sieben Werktage vor Produktionsbeginn, zur Verfügung zu stellen und unmittelbar zeitnah nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden die Aufnahmeobjekte nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, verschieben sich etwaige Produktionsfristen angemessen. Entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

3. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung durch uns die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach vier (4) Wochen bei uns ab, sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen Lagerkosten zu berechnen (einmaliger Handlungsaufwand € 150,00 je m³ zzgl. Verpackung/Sicherung sowie € 5,00 je m³ und Monat) oder bei Blockierung der Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern oder nach vorheriger Information zu entsorgen. Uns treffen in diesem Fall keine weiteren Obhutspflichten; das Risiko des unverschuldeten Untergangs der Ware trägt der Auftraggeber.

VIII. Speicherung von Daten und Bildbearbeitung

1. Ursprungsbilddateien werden von uns sorgfältig verwahrt. Von uns gespeicherte Daten werden automatisch nach zwölf (12) Wochen seit Beendigung des Auftrags vernichtet. Eine Archivierung über den Zeitraum von zwölf (12) Wochen hinaus kann gegen gesonderte Beauftragung und Berechnung eines vereinbarten einmaligen Archivierungsentgelts pro Bild für einen gewünschten Zeitraum erfolgen. Ausgenommen ist die gesonderte bzw. verlängerte Archivierung von Bild- und Textdaten für Online-Shops.

2. Die Bearbeitung der von uns hergestellten Leistungen, insbesondere der Lichtbilder sowie die Vervielfältigung und Verbreitung bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung. Entsteht durch Photo-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit (M) zu kennzeichnen. Die Urheber des neuen Werks sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit ihm dies elektronisch möglich ist, Lichtbilder digital so zu speichern und zu kopieren, dass unser Name mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. Der Auftraggeber ist nach seinen elektronischen Möglichkeiten verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektion, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und wir als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar sind.

4. Erteilt der Auftraggeber uns den Auftrag zur elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, so hat er zu versichern, dass er dazu berechtigt ist. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer falschen Versicherung beruhen.

IX. Compliance & Vertraulichkeit

1. Wir verpflichten uns, alle uns im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen über den Auftraggeber vertraulich zu behandeln.

2. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Erfüllung der Aufträge unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.

3. Wir achten bei uns auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und erwarten dies auch von unseren Geschäftspartnern. Der Auftraggeber sichert daher zu, dass er geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um etwaige Gesetzesverstöße zu verhindern. Insbesondere erwarten wir von unseren Geschäftspartnern, die Einhaltung der im Rahmen der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen aufgestellten Regeln und Prinzipien zu den Menschenrechten. Arbeitsbeziehungen, Umwelt und Korruption. Diese Grundsätze spiegeln sich in dem Code of Conduct des Bertelsmann Konzerns wieder (verfügbar unter www.prinovis.com/downloads), dessen Einhaltung von allen Geschäftspartnern erwartet wird.

X. Schlussbestimmungen

1. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das internationale Privatrecht sowie das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis ist der Sitz der mbs Nürnberg GmbH, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher ist.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Nürnberg.

3. An einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nehmen wir nicht teil.

4. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen gem. § 306 BGB nicht berührt. Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollte, bleiben die Bestimmungen im Übrigen gleichwohl wirksam.